Meldestelle für Mitarbeitende

gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. Betrug oder Korruption) erlangt haben und dies melden möchten. Hinweisgebern („Whistleblowern“) muss es möglich sein, Missstände ohne Angst vor Repressalien offenzulegen. Den Mitarbeitenden wird durch das Hinweisgeberschutzgesetz die Möglichkeit geboten, Handlungen im Arbeits- umfeld, die nicht gesetzeskonform ablaufen, über den neuen Meldekanal für Hinweise nach dem Hinweis- geberschutzgesetz abzugeben. Um die Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit zu bieten, hat unser Caritasverband die cdg als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Entgegennahme dieser Hinweise beauftragt. Wir versprechen im Sinne des Gesetzes Schutz für die Hinweisgeber und die Beschäftigten sowie die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind sowie die der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Unschuldsvermutung gilt selbst- verständlich für die Betroffenen, bis der Verstoß bewiesen ist. Die Abgabe einer (anonymen) Meldung und die ggf. folgende Kommunikation erfolgen über die Meldeplattform der cdg. Diese erreichen Sie unter:

Meldeplattform

sicher-melden.de/icm50364_cdg_trier

Um Hinweise angemessen bearbeiten zu können, ist die Meldung bitte so konkret wie möglich zu formulieren. Hierbei ist es hilfreich, sich an den W-Fragen: Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo? zu orientieren. Zum Stand der Bearbeitung einer Meldung erhält man gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nach spätestens 7.Tagen eine Eingangsbestätigung. Bei Abgabe einer Meldung ist es sinnvoll, regelmäßig den Stand auf der Meldeplattform zu verfolgen und bei Rück- fragen zu antworten, denn nur so kann ein reibungsloses Verfahren sichergestellt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG gibt es innerhalb von 3.Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und dessen Gründe dafür umfasst. Wenn Sie Fragen zur Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der Plattform oder auch zur Vertraulichkeit haben bzw. einen telefonischen Kontakt wünschen, ist eine direkte Rücksprache mit der cdg unter den.folgenden Kontaktdaten möglich: Tel. 05251 — 889-0128, hinweisgeberschutz@caritas-cdg.de

Meldestelle für Mitarbeitende

gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Caritasverband Rhein-Mosel-Ahr e.V.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer Berufs- tätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften (z.B. Betrug oder Korruption) erlangt haben und dies melden möchten. Hinweisgebern („Whistleblowern“) muss es möglich sein, Missstände ohne Angst vor Repressalien offenzulegen. Den Mitarbeitenden wird durch das Hinweisgeber- schutzgesetz die Möglichkeit geboten, Handlungen im Arbeitsumfeld, die nicht gesetzeskonform ablaufen, über den neuen Meldekanal für Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abzugeben. Um die Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit zu bieten, hat unser Caritasverband die cdg als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Entgegennahme dieser Hinweise beauftragt. Wir versprechen im Sinne des Gesetzes Schutz für die Hinweisgeber und die Beschäftigten sowie die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind sowie die der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich für die Betroffenen, bis der Verstoß bewiesen ist. Die Abgabe einer (anonymen) Meldung und die ggf. folgende Kommunikation erfolgen über die Melde- plattform der cdg. Diese erreichen Sie unter:

Meldeplattform

sicher-melden.de/icm50364_cdg_trier

Um Hinweise angemessen bearbeiten zu können, ist die Meldung bitte so konkret wie möglich zu formu- lieren. Hierbei ist es hilfreich, sich an den W-Fragen: Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo? zu orientieren. Zum Stand der Bearbeitung einer Meldung erhält man gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nach spätestens 7.Tagen eine Eingangsbestätigung. Bei Abgabe einer Meldung ist es sinnvoll, regelmäßig den Stand auf der Meldeplattform zu verfolgen und bei Rückfragen zu antworten, denn nur so kann ein reibungsloses Verfahren sichergestellt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG gibt es innerhalb von 3.Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und dessen Gründe dafür umfasst. Wenn Sie Fragen zur Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der Plattform oder auch zur Vertraulichkeit haben bzw. einen telefonischen Kontakt wünschen, ist eine direkte Rücksprache mit der cdg unter den.folgenden Kontaktdaten möglich: Tel. 05251 — 889-0128, hinweisgeberschutz@caritas-cdg.de